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KI & Recht

KI-Chatbot auf der Website: Haftung & Kennzeichnung

Veröffentlicht am 11 Min. LesezeitVon Osman Öztopcu

Ja. Sagt dein Website-Chatbot etwas Falsches über deinen Betrieb, haftest du wie für eine eigene Aussage, so das Oberlandesgericht Hamm im Mai 2026. Seit dem 2. August 2026 verlangt außerdem Artikel 50 der KI-Verordnung (EU AI Act), dass Menschen erfahren, wenn sie mit einer KI schreiben. Gegen falsche Antworten hilft kein Warnhinweis, wohl aber ein Bot, der nur aus deinem geprüften Wissen antwortet und sonst an einen Menschen übergibt.

12.5.2026
OLG Hamm: Betreiber haftet
Az. 4 UKl 3/25, erfundene Facharzttitel im Website-Chat
2.8.2026
KI-Hinweis ist Pflicht
Art. 50 KI-Verordnung, vom Digital-Omnibus nicht verschoben
29.7.2026
Bundesnetzagentur zuständig
Aufsicht und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung

Haftest du, wenn dein Chatbot Falsches sagt?

Ja. Für das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sind die Antworten eines Chatbots auf der Firmen-Website geschäftliche Handlungen des Betriebs. So steht es im Urteil vom 12. Mai 2026, Az. 4 UKl 3/25. Das Gericht nennt den Bot ein „technisches Mittel“, über das der Betrieb „hinreichende Steuerungsgewalt“ hat. Dass die KI ihre Antworten selbst formuliert und niemand jede Antwort vorher liest, ändert daran nichts.

Im Streit ging es um Unterlassung und Abmahnkosten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ob ein Kunde zusätzlich Schadensersatz verlangen oder auf einem falschen Preis bestehen kann, hat das Gericht nicht entschieden. Das hängt vom Einzelfall ab.

Die Frage betrifft viele Betriebe. Laut einer Bitkom-Umfrage vom 14. September 2026 setzen 57 Prozent der Unternehmen ab 20 Beschäftigten KI ein, am häufigsten im Kundenkontakt. Betriebe mit weniger Beschäftigten hat die Umfrage nicht erfasst.

Was ist vor dem OLG Hamm passiert?

Ein Anbieter von Schönheitsbehandlungen hatte auf seiner Website einen KI-Chatbot. Besucher konnten dort Fragen stellen und Termine buchen. Gebaut hatte ihn nach Angaben des Betriebs ein IT-Dienstleister. Laut Urteil lief der Fall so ab:

01
3. April 2025: drei falsche Antworten

Der Bot nannte die beiden Geschäftsführer Fachärzte: für plastische und ästhetische Chirurgie, für ästhetische Medizin und für ästhetische Behandlungen. Keiner der Titel stimmte. Die letzten beiden gibt es als Facharzttitel nicht.

02
10. April 2025: Abmahnung

Ein Verbraucherverband verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und 260 € Abmahnkosten.

03
Danach: repariert, aber nichts unterschrieben

Der Betrieb schaltete den Bot ab und baute eine feste Anweisung für Fragen nach Facharzttiteln und einen Wortfilter ein. Er sprach von einem „bedauerlichen technischen Versehen“. Die Unterlassungserklärung gab er nicht ab.

04
12. Mai 2026: Urteil

Das OLG Hamm gab der Klage in vollem Umfang statt: Unterlassung, 260 € plus Zinsen, Kosten des Verfahrens. Die Revision zum Bundesgerichtshof war zugelassen. Die Datenbank der NRW-Justiz führt das Urteil als rechtskräftig.

Laut dem Betrieb kannte der Bot nur Texte und FAQs der eigenen Website. Unstreitig stand darin nichts Falsches über Facharzttitel. Der Bot hat die Titel trotzdem erfunden. Das Gericht nennt das „halluzinieren“: Die KI formuliert eine Antwort, die plausibel klingt, aber nicht stimmt.

Der Betrieb hat sich mit mehreren Argumenten gewehrt. Das Gericht hat sie zurückgewiesen:

  • „Die KI arbeitet selbstständig.“ Der Betrieb hat den Rahmen festgelegt, in dem der Bot antwortet. Dass er ihn nach der Abmahnung problemlos umbauen konnte, zeigt für das Gericht: Er hatte die Kontrolle.
  • „Niemand kann nachvollziehen, wie die Antwort entsteht.“ Auch das sogenannte Black-Box-Problem entlastet nicht. Das Gericht vergleicht den Bot mit einem Vertragsgenerator. Dessen Texte hat der Bundesgerichtshof dem Anbieter zugerechnet, obwohl die Software sie selbst erstellt.
  • „Das war nicht vorhersehbar.“ Dass Kunden nach der Qualifikation fragen, lag laut Gericht auf der Hand. Die Lücke ließ sich mit wenig Aufwand schließen. Deshalb hätte der Betrieb das vor dem Start prüfen müssen.
  • „Jeder weiß, dass KI Fehler macht.“ Einen solchen Erfahrungssatz gibt es laut Gericht nicht. Viele Menschen vertrauen der Antwort einer Maschine sogar besonders.

Auch die schnelle Reparatur hat nicht gereicht. Die Gefahr, dass sich der Verstoß wiederholt, entfällt laut Gericht in der Regel erst mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Offen gelassen hat das Gericht, was gilt, wenn jemand eine falsche Antwort mit Suggestivfragen provoziert. Im Fall aus Hamm waren die Fragen neutral gestellt.

Gilt das Urteil auch für Handwerk, Gastro und Makler?

Der Fall spielte im Gesundheitsbereich, für den das Gericht besonders strenge Maßstäbe anlegt. Nach Einschätzung der Kanzleien TWW und BBS, die das Urteil besprochen haben, betrifft die Begründung aber jeden Betrieb, der Kunden per Chatbot informiert. Heikel sind vor allem Antworten, bei denen eine falsche Angabe Kunden täuschen kann:

  • Handwerk: Meistertitel, Zertifikate, Garantien, Festpreise, Termine.
  • Gastro: Allergene, „vegan“ oder „glutenfrei“, Öffnungszeiten, Preise.
  • Makler: Wohnfläche, Energiekennwerte, Provision, ob ein Objekt noch frei ist.
  • Dienstleister: Qualifikationen, Zulassungen, Fristen, Rechts- oder Steuerfragen.

Was musst du seit August 2026 kennzeichnen?

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung. Für Chatbots zählt Absatz 1 (Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex):

Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion kommen, „in klarer und eindeutiger Weise“ und barrierefrei (Art. 50 Abs. 5). Eine bestimmte Formulierung schreibt die Verordnung nicht vor.

Nach dem Wortlaut trifft die Pflicht die Anbieter. Anbieter ist auch, wer ein KI-System entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3). Läuft ein für dich gebauter Bot unter deinem Namen, kann das auf dich zutreffen. Nutzt du ein fertiges Chat-Werkzeug, ist zuerst dessen Hersteller gefragt. Der Hinweis erscheint aber auf deiner Website. Prüf deshalb in jedem Fall, ob er da ist.

Verschoben hat die EU diese Pflicht nicht. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, bringt nur eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Sie gilt für Absatz 2, die maschinenlesbare Markierung KI-erzeugter Inhalte. Die Frist hilft Anbietern generativer Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren. Für den Hinweis im Chat bleibt es beim 2. August 2026.

So setzt du den Hinweis je nach Kanal um:

  • Chat auf der Website: im Kopf des Chatfensters und in der ersten Nachricht, zum Beispiel: „Hier antwortet ein KI-Assistent. Was er nicht sicher weiß, übernimmt unser Team.“
  • WhatsApp: in der ersten automatischen Antwort und in der Profilbeschreibung des Geschäftskontos.
  • Telefon-Assistent: als Ansage gleich zu Beginn, etwa: „Hier spricht der KI-Assistent von Betrieb XY.“
  • Name und Bild: Gib dem Bot keinen Menschennamen mit Porträtfoto. Sonst ist kaum „offensichtlich“, dass eine KI antwortet.

Wer kontrolliert das, und was droht?

Seit dem 29. Juli 2026 ist die Bundesnetzagentur in Deutschland Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung (Pressemitteilung der Bundesnetzagentur). In ihren Zuständigkeitsbereichen überwacht sie auch die Transparenzpflichten. Für kleine Betriebe bietet sie einen KI-Service-Desk mit Informationen an.

Verstöße gegen Art. 50 können Bußgelder nach sich ziehen (Art. 99 Abs. 4 KI-Verordnung). Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere der beiden Höchstbeträge (Art. 99 Abs. 6). Für einen kleinen Betrieb sind das höchstens 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes aus dem Vorjahr.

Der Fall aus Hamm zeigt einen zweiten Weg: die Abmahnung. Abmahnen dürfen bei Wettbewerbsverstößen neben Verbraucherverbänden auch Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 UWG). Der Betrieb aus dem Fall in Hamm steht jetzt unter einem gerichtlichen Unterlassungsgebot und trägt die Kosten des Verfahrens.

Wie baust du einen Chatbot, der nichts erfindet?

Kein Sprachmodell arbeitet fehlerfrei. Du bestimmst aber, worüber der Bot spricht und was passiert, wenn er etwas nicht weiß. Diese sechs Bausteine gehören dazu:

01
Themen festlegen

Schreib auf, was der Bot beantworten darf und was nie. Qualifikationen, Garantien, Rechts- und Gesundheitsfragen gehören auf die Nein-Liste oder nur in fest hinterlegte, geprüfte Antworten.

02
Nur geprüftes Wissen

Der Bot schlägt in einer geprüften Wissensbasis nach: Leistungen, Preisliste, FAQ, Öffnungszeiten. Er nennt die Quelle seiner Antwort. Was dort nicht steht, behauptet er nicht.

03
„Weiß ich nicht“ und Übergabe

Findet der Bot keine Antwort, sagt er das offen. Dann bietet er Rückruf, Mail oder Termin an, und ein Mensch übernimmt.

04
Preise und Termine nur aus deinen Daten

Preise liest der Bot aus deiner Liste, freie Termine aus deinem Kalender. Er rechnet nicht selbst und sagt nichts verbindlich zu. Angebote gibst du frei.

05
Vor dem Start testen

Stell dem Bot die Fragen, die deine Kunden stellen, auch Nachfragen und Umwege. Prüf besonders die Themen der Nein-Liste. Halte die Ergebnisse schriftlich fest.

06
Protokoll und Stichproben

Speichere die Chatverläufe mit festgelegter Speicherdauer und lies regelmäßig Stichproben. Jede schlechte Antwort zeigt dir, welches Wissen fehlt oder welche Regel du nachschärfst.

Baustein zwei allein genügt nicht. Im Fall aus Hamm kannte der Bot laut Betrieb nur eigene Texte und hat trotzdem Titel erfunden. Nach der Abmahnung hat der Betrieb nachgerüstet, was in Baustein eins steht: eine feste Anweisung für Fragen nach Facharzttiteln und einen Wortfilter. Für das Gericht war das der Beleg, dass dies schon vor dem Start möglich und zumutbar gewesen wäre.

Wie das Nachschlagen in eigenen Dokumenten technisch funktioniert, erklärt der Artikel KI-Agenten erklärt: Wann sich ein RAG-System lohnt. Wie ein Chat mit Freigabe aussehen kann, zeigt die Demo „KI-Empfang“ auf der Seite So läuft das. Das Beispiel ist frei erfunden: Im Chatfenster steht „KI-Assistenz“, und das Angebot geht erst nach Prüfung durch den Inhaber raus.

Chatverläufe enthalten oft personenbezogene Daten. Dann gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Datenschutzerklärung ergänzen, mit dem Anbieter einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung schließen (Art. 28 DSGVO), Speicherdauer festlegen.

Was kostet ein KI-Chatbot für einen kleinen Betrieb?

Das hängt vom Werkzeug ab, von der Zahl der Gespräche und davon, wer den Bot einrichtet. Drei Listenpreise zeigen die Spanne, Stand 25. Oktober 2026:

  • Baukasten zum Selbermachen: Chatbase ab 40 US-Dollar im Monat mit 700 Nachrichten-Credits, bei Jahreszahlung 32 US-Dollar im Monat.
  • Chat-Plattform mit KI-Zusatz: Bei Lime Connect (früher Userlike) kostet der KI-Agent 99 € im Monat inklusive 100 Unterhaltungen. Er setzt das Paket Pro ab 105 € im Monat voraus, beide Preise zuzüglich Umsatzsteuer.
  • Betreute Plattform: moinAI ab 880 € im Monat bei monatlicher Zahlung, ohne Einrichtungsgebühr, Mindestlaufzeit drei Monate.

Dazu kommt Arbeit, die kein Abo erledigt: Wissen sammeln und prüfen, Regeln festlegen, testen, später Stichproben lesen. Machst du das selbst, zahlst du mit Zeit. Beauftragst du einen Dienstleister, lass dir einen Festpreis nennen, der Tests und die Übergabe an einen Menschen einschließt.

Für manche Betriebe reicht eine gute FAQ-Seite mit Kontaktformular. Ein Bot lohnt sich eher, wenn dieselben Fragen oft kommen und die Antworten in deinen Unterlagen stehen.

Checkliste: Was prüfst du vor dem Start?

  • KI-Hinweis im Chatfenster und in der ersten Nachricht, bei WhatsApp in der ersten Antwort, am Telefon als Ansage
  • Kein Menschenname mit Porträtfoto für den Bot
  • Liste der Themen, die der Bot beantworten darf, und eine Nein-Liste
  • Wissensbasis geprüft und aktuell: Leistungen, Qualifikationen, Preise, Öffnungszeiten
  • Regel „Weiß ich nicht“ mit Übergabe an einen Menschen und klarem Kontaktweg
  • Preise, Termine und Verfügbarkeit nur aus deinen Daten, keine Zusagen ohne deine Freigabe
  • Testlauf mit kritischen Fragen und Nachfragen, Ergebnisse schriftlich festgehalten
  • Chatverläufe gespeichert, Speicherdauer festgelegt, Datenschutzerklärung ergänzt, Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Anbieter
  • Eine Person im Team, die Stichproben liest und das Wissen pflegt
  • Notfallplan: Bot sofort abschaltbar, bei einer Abmahnung Fristen beachten und eine Anwältin oder einen Anwalt fragen

Wer den Bot im Team betreut, sollte wissen, wie Sprachmodelle arbeiten und wo sie Fehler machen. Das gehört zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung, siehe den Ratgeber zur KI-Schulungspflicht. Die KI-Schulung von OsAI dauert einen halben Tag, für bis zu 10 Personen, vor Ort oder online, mit Teilnahme-Nachweis je Person, 890 €.

Du willst einen Chatbot, der nach diesen Regeln arbeitet? OsAI baut KI-Chatbots und KI-Agenten für kleine Betriebe. Den Festpreis bekommst du nach dem 15-Minuten-Gespräch, bevor die Arbeit beginnt.

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Häufige Fragen

Muss ich meinen Website-Chatbot als KI kennzeichnen?+

Ja, seit dem 2. August 2026. Art. 50 Abs. 1 der KI-Verordnung verlangt, dass Menschen erfahren, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Ausnahme: Es ist nach den Umständen offensichtlich. Formal richtet sich die Pflicht an die Anbieter. Der Hinweis erscheint aber auf deiner Website, also sorg dafür, dass er da ist.

Hat der Digital-Omnibus die Frist für Art. 50 verschoben?+

Für den Chatbot-Hinweis nicht. Die Verordnung (EU) 2026/1744 bringt nur eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Sie betrifft die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2. Gemeint sind Anbieter generativer KI-Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren. Die übrigen Pflichten aus Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026.

Reicht ein Hinweis wie „KI kann Fehler machen“?+

Nein. Ein Warnhinweis schafft Transparenz, nimmt dir aber die Verantwortung für falsche Aussagen nicht ab. Das OLG Hamm rechnet die Antworten des Bots dem Betrieb zu wie eigene Aussagen. Besser ist ein Bot, der nur aus geprüftem Wissen antwortet und sonst an einen Menschen übergibt.

Hafte ich auch, wenn eine Agentur den Chatbot gebaut hat?+

Nach dem Urteil aus Hamm ja. Dort hatte laut Betrieb ein IT-Dienstleister den Bot gebaut. Das Gericht stellte klar, dass der Betrieb auch für seine Beauftragten einstehen muss (§ 8 Abs. 2 UWG). Ob du dir Kosten beim Dienstleister zurückholen kannst, regelt euer Vertrag.

Gilt das auch für WhatsApp-Bots und KI am Telefon?+

Art. 50 Abs. 1 knüpft an die direkte Interaktion mit Menschen an. Einen bestimmten Kanal nennt die Vorschrift nicht. Der Hinweis gehört deshalb auch in die erste WhatsApp-Antwort und an den Anfang eines Telefonats. Ein Urteil speziell zu WhatsApp- oder Telefon-Bots ist uns nicht bekannt (Stand 25. Oktober 2026). Die Begründung des OLG Hamm stützt sich darauf, dass der Bot ein Werkzeug des Betriebs ist.

Was kostet ein KI-Chatbot für einen kleinen Betrieb?+

Die drei Beispiele oben beginnen laut Listenpreis bei 40 US-Dollar, 99 € plus Grundpaket und 880 € im Monat (Stand 25. Oktober 2026). Dazu kommt die Einrichtung: Wissen prüfen, Regeln festlegen, testen. Lass dir dafür einen Festpreis nennen.